FAQ von Steve Thomas
Zusätzliche Informationen von Chris Lawson
von
Steve Thomas
Version 1.3
Dies ist eine Sammlung von Regelklarstellungen und -ergänzungen zu Federico Vellanis sehr gutem
1841, einer 18xx - Variante, die in Norditalien spielt. Soweit nicht anders angegeben, wurden diese
Ergänzungen alle von Federico ratifiziert, und sind somit so offiziell wie die Regel. Das bedeutet
aber natürlich nicht, daß Sie so spielen müssen, wenn andere Interpretationen in Ihrer Spielrunde gut
funktionieren, aber diese Liste kann zumindest eine gute Grundlage für Varianten bilden.
Diese Liste gliedert sich in fünf Teile. Die erste Gruppe der Klarstellungenungen bezieht sich auf
Fragen, die sich auch durch ein ausreichend gewissenhaftes Studium der Regeln klären lassen.
Manchmal ist die Information an den entsprechenden Stellen klar in den Regeln angegeben, während
sie in anderen Fällen gut versteckt ist; in allen Fällen sind es aber Regeln, die wir oder andere falsch
verstanden oder durcheinandergeworfen haben. Der zweite Teil betrifft Regelfragen, die in
Federicos Regeln nicht geklärt werden. Der dritte Teil umfaßt Regeländerungen, während sich der
vierte Teil Regelvarianten widmet, die (noch) nicht offiziell sind, die experimentierfreudige Spieler
aber vielleicht ausprobieren möchten. Der letzte Teil beschreibt häufig gemachte Fehler. In jedem
Teil beziehen sich die Nummern in geschweiften Klammern {wie diese} auf die Kapitelnummern in
der Spielregel. Die Texte in eckigen Klammern [wie diese] sind Begründungen und Kommentare.
Vielen Dank an Chris Lawson, Tom Lehmann, Dane Maslen, David Reed, Federico Vellani und Nick
Wedd für ihre Kommentare. Bitte senden sie weitere Anmerkungen an Steve Thomas.
Übersetzung: Stefan Meinhold
Teil 1. Regelklarstellungen
- {2.4} Geben zwei oder mehr Spieler in einer Konzessionsrunde den gleichen Betrag als
höchstes Gebot für eine Konzession an, so muß der Spieler, der am weitesten von der
Priority-Karte entfernt sitzt, diese Konzession nehmen (und bezahlen), wenn keiner der vor ihm
sitzenden Spieler bietet. Der kleinste Schritt für ein Gebot ist L. 5.
- {3.1, 3.2, 3.3, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.3} Der Preis für eine 20%-Aktie einer Kleingesellschaft
entspricht dem auf der Kurstabelle angegebenen Preis, nicht dem doppelten (siehe im Glossar).
- {3.1, 4.7.1, 4.7.4, 4.7.5} Eine Gesellschaft hat keine Firmengeschichte, wenn sie durch eine
normale Gründung oder anders ins Spiel kommt. In Bezug auf Aktienverkäufe durch Aktionäre
und auf einen Zusammenschluß mit einer anderen Gesellschaft gilt sie nicht als Gesellschaft, die
bereits gehandelt hat, nur weil eine gleichnamige Vorgängergesellschaft schon mal in Betrieb
war.
- {3.3.4} Die SFTN und die SSFL beginnen ihre erste Operationsrunde mit nur einem
Bahnhofsmarker (Pöppel) auf dem Spielplan an der vorgedruckten Stelle.
- {3.3.4, 4.7.3} Gesellschaften dürfen nicht auf Paßfeldern starten. Pässe zählen nicht als Städte.
- {3.5.1} Wenn der Aktienkursmarker nicht nach rechts bewegt werden kann, weil noch keine
Achterlok gekauft wurde, rückt er nach oben, wenn möglich.
- {3.5.2} Wenn ein Spieler direkt oder indirekt mehr als 60% der Aktien einer Gesellschaft
kontrolliert, so muß er diese Situation bei seinem nächsten Zug in einer Aktienrunde oder bei
dem nächsten Aktienzug einer seiner Gesellschaften in einer Operationsrunde beheben, je
nachdem, was eher möglich ist. [Aber siehe auch unten für einige exotische Ausnahmefälle.]
- {4.1.1, 4.1.2} Ein Streckenabschnitt eines neu gebauten Gleisplättchens muß von einer Stadt
mit einem Bahnhofsmarker (Pöppel) der Gesellschaft erreichbar sein. Es ist irrelevant, ob die
neue Strecke von einem Bahnhofsmarker (Pöppel) in einem Paßfeld erreichbar ist. [Siehe auch
unten unter Regeländerungen.]
- {4.1.1, 4.1.2} Die Verbindung zwischen dem neuen Gleisplättchen und dem Heimatbahnhof der
Gesellschaft darf nicht durch eine Stadt oder einen Paß gehen, die komplett mit den
Bahnhofsmarkern (Pöppeln) anderer Gesellschaften besetzt sind. Sie darf durch Städte und
Pässe gehen, die von eigenen Bahnhofsmarkern (Pöppeln) der Gesellschaft besetzt sind.
- {4.1.1, 4.1.2} Die Strecke darf das Sechseckraster des Spielplans nur in Richtung eines Hafens
oder eines schwarzen Anschlußdreiecks einer Fernverbindung verlassen.
- {4.3.1} Eine zulässige Strecke einer Gesellschaft muß mindesten eine Stadt mit einem
Bahnhofsmarker (Pöppel) der Gesellschaft sowie eine weitere Groß- oder Kleinstadt umfassen.
Somit ist zum Beispiel eine Strecke von Genovas Hafen nach Genova und von da zu dem Paß im
Norden nicht zulässig.
- {4.4} Die englische Bezeichnung „Token Acquisition“ (= Kauf eines Bahnhofsmarkers) ist ein
wenig irreführend. Die kaufende Gesellschaft erwirbt nur das Recht, in einer bestimmten Stadt
oder einem Paß einen Bahnhofsmarker (Pöppel) zu setzen. Die kaufende Gesellschaft muß einen
noch nicht gesetzten Bahnhofsmarker (Pöppel) auf ihrem Besitzbogen haben. Dieser wird dann
an der entsprechenden Stelle auf den Spielplan gelegt. Der ursprünglich dort liegende
Bahnhofsmarker (Pöppel) wird wieder auf den Besitzbogen der entsprechenden Gesellschaft
gelegt.
- {4.5.1.1} Bei der Geldbeschaffung im Notfall können (oder müssen) Gesellschaften und Spieler
die üblichen Regeln zum Aktienverkauf verletzen. Sie dürfen Aktien von Gesellschaften
verkaufen, die noch nicht gehandelt haben, und sie können mit ihren Verkäufen bewirken, daß
mehr als 50% der Aktien einer Gesellschaft und sogar eine Direktorenaktie im Bankpool landen.
Sie dürfen wählen, Aktien zu verkaufen, die normalerweise nicht verkauft werden dürfen, auch
wenn sie noch Aktien haben, die den normalen Verkaufsregeln entsprechend verkauft werden
können.
- {4.6.2} Ein eventueller Direktorenwechsel bei Wegfall der Konzessionen nach dem Kauf der
ersten Viererlok findet sofort statt. Dies geschieht noch vor der Teilung der Ferdinandea und
dem Toskana-Zusammenschluß.
- {4.6.8} Bei der Teilung der Ferdinandea werden die Aktienkursmarker der SFV und der SFL an
die Stelle in einem Stapel von Aktienkursmarkern gelegt, an der der Aktienkursmarker der
IRSFF lag, auch wenn das nicht die unterste Position im Stapel war.
- {4.6.8, 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6} Die Reihenfolge bei Entscheidungen im Fall von
Zusammenschlüssen, Umwandlungen und der Teilung der Ferdinandea ist die folgende:
beginnend mit dem derzeitigen Direktor kommt jeder Spieler im Uhrzeigersinn an die Reihe.
Jeder Spieler trifft zunächst die Entscheidungen für seinen persönlichen Aktienbesitz und dann
für die von ihm geführten Gesellschaften in Reihenfolge absteigenden Kurswertes. Zum Schluß
agiert der Bankpool. Bei der Teilung der Ferdinandea wird dies zweimal durchgeführt, erst für
Paare von IRSFF-Aktien und dann für die übrigbleibenden Einzelaktien. Siehe auch im Glossar.
[Und unter Regeländerungen]
- {4.6.9} Die SFLi handelt in der Runde ihrer Gründung nicht, auch wenn ihre
Vorgängergesellschaften in dieser Runde noch nicht an der Reihe waren. Dies ist ein
Nebeneffekt der Grundregel zum Zusammenschluß. [Siehe auch unter Varianten]
- {4.7.2} Eine Gesellschaft darf Aktien nur aus dem Erstangebot oder dem Bankpool kaufen. Sie
darf sie nicht von einem Spieler oder einer Gesellschaft kaufen, und sie darf keine
Konzessionen erwerben.
- {4.7.4, 4.7.5} Eine aus einem Zusammenschluß entstandene Gesellschaft erhält für jeden
Bahnhofsmarker (Pöppel) ihrer Vorgänger einen eigenen Bahnhofsmarker (Pöppel), allerdings
verliert sie einen Bahnhofsmarker (Pöppel) je Stadt- oder Paßfeld, auf dem zwei
Bahnhofsmarker (Pöppel) ihrer Vorgängergesellschaften durch einen neuen Bahnhofsmarker
(Pöppel) ersetzt werden. Außerdem darf sie nie weniger als zwei oder mehr als fünf
Bahnhofsmarker (Pöppel) besitzen. Beim Toskana-Zusammenschluß gelten Sonderregeln.
2. Regelfragen
- {3.1, 4.5.1.1, 4.7.1, 4.7.4, 4.7.5} Eine eingefrorene Gesellschaft hat „in einer Operationsrunde
gehandelt“, wenn ihr Aktienkurs in einer Operationsrunde nach unten bewegt wurde. Die
übrigen Gesellschaften haben „in einer Operationsrunde gehandelt“, wenn sie ihren Zug in
einer Operationsrunde abgeschlossen haben. Das heißt, daß eine Gesellschaft vor ihrer zweiten
Operationsrunde weder Aktien aus ihrem Erstangebot freiwillig verkaufen, noch einen
Zusammenschluß einleiten darf, auch wenn sie von einer später in dieser Runde handelnden
Gesellschaft als Partner für einen Zusammenschluß gewählt werden darf.
- {3.1, 4.7.1} Die Kurswerte werden nach einem Verkauf in umgekehrter Handlungsreihenfolge,
d.h. nach steigendem Kurswert, nach unten verschoben; dabei bewegen sich die
Aktienkursmarker, die zuoberst in einem Stapel liegen, zuletzt. Beachten Sie, daß dies dazu
führt, daß Aktienkursmarker, die beim Verkauf mehrerer verschiedener Aktien in einem Stapel
liegen, ihre Reihenfolge umkehren.
- {3.2} Ein Spieler darf auch dann eine einzelne Aktie (10% einer Großgesellschaft oder 20%
einer Kleingesellschaft) von einem anderen Spieler kaufen, wenn dieser nur die Direktorenaktie
besitzt, vorausgesetzt, ein anderer Spieler oder eine Gesellschaft haben nach dem Transfer
genug Aktien, um den Direktorenposten zu übernehmen.
- {3.2} Wenn ein Spieler Aktien direkt von einem anderen Spieler kauft, so gilt das für diesen
Spieler nicht als Aktienverkauf. Das bedeutet, daß die Transaktion auch erlaubt ist, wenn die
betreffende Gesellschaft noch nicht gehandelt hat, und daß der verkaufende Spieler Aktien der
betreffenden Gesellschaft später in dieser Aktienrunde noch kaufen darf.
- {3.3, 4.7.3, 4.7.6} Wenn eine Gesellschaft bei ihrer normalen Gründung oder bei der Gründung
im Rahmen einer Umwandlung nicht genug Betriebskapital hat, um die erforderliche
Mindestanzahl von Bahnhofsmarkern (Pöppeln) zu kaufen, so muß sie sich durch den Verkauf
von Aktien aus ihrem Besitz oder ihrer Erstausgabe zum halben Preis das erforderliche Geld
beschaffen wie bei der Geldbeschaffung im Notfall. Kann sie nicht genug Geld beschaffen, so
muß der Direktor aushelfen. Eine Gesellschaft darf nicht mehr Bahnhofsmarker (Pöppel) als
minimal erforderlich kaufen, wenn dazu Aktienverkäufe oder die Unterstützung des Direktors
nötig sind.
- {3.4} Wenn sich die Kurswerte der Aktien am Ende einer Aktienrunde ändern, bleiben
Aktienkursmarker, die sich in einem Stapel befinden und in die gleiche Richtung bewegen, in
der gleichen Reihenfolge übereinander liegen.
- {3.5.2} Konzessionen zählen nicht zum Papierlimit.
- {3.5.2} Aktien im Besitz einer Gesellschaft zählen nicht zum Papierlimit ihres Direktors.
- {3.5.2} Ein Spieler der mehr Aktien besitzt, als er darf, wird von der Verpflichtung, Aktien zu
verkaufen, um die Situation zu bereinigen, befreit, wenn er keine Aktien regelgemäß verkaufen
kann. Wenn er einige Aktien verkaufen kann, aber nicht genug, um wieder unter das Papierlimit
zu kommen, dann muß er so viele Aktien wie möglich verkaufen.
- {3.5.2} Wenn sich ein Spieler nach einem Bankrott entscheidet, aus dem Spiel auszusteigen, so
ändern sich das Papierlimit für die übrigen Spieler nicht.
- {3.5.2, 4.7.1} Wenn ein Spieler direkt oder indirekt mehr als 60% der Aktien einer Gesellschaft
A kontrolliert und für eine Gesellschaft B, die selbst direkt Aktien von A hält, handelt, so muß
er zum Ausgleich seiner Aktienzahl Aktien von A verkaufen, wenn er darf (d.h. außer wenn A
noch nicht gehandelt hat), auch wenn er nach diesem Verkauf immer noch über dem Limit ist.
Wenn die Gesellschaft B Aktien von A indirekt hält (d.h. B kontrolliert die Gesellschaft C, die
Aktien von A besitzt), so braucht die Gesellschaft B sich nicht von der Gesellschaft C trennen,
um die Aktienzahl des Spielers zu regulieren.
- {3.5.3, 4.6.8, 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6} Wenn Gesellschaften in Reihenfolge ihres Kurswertes
handeln, so handeln sie in der Reihenfolge, in der sie auch in einer Operationsrunde handeln
würden.
- {4} Die Reihenfolge, in der die Gesellschaften handeln, kann sich im Verlauf einer
Operationsrunde durch Aktienverkäufe ändern.
- {4.1.1, 4.1.2} In Phase Zwei darf die Strecke von einem Bahnhofsmarker (Pöppel) zu einem neu
gelegten Gleisplättchen keine bestehende Grenze überqueren, auch nicht hin und zurück.
- {4.1.1, 4.1.2} Das gelbe Gleisplättchen für Venedig darf nur in südlicher Orientierung gelegt
werden, so daß Venedig zum Hafen hin liegt und die andere Strecke nach Padova weist. Die
grünen und braunen Gleisplättchen für Venedig passen dann nur in einer Orientierung.
- {4.1.1, 4.1.2} Das grüne Gleisplättchen in Genova darf in beiden möglichen Orientierungen
gelegt werden. Der Hafen muß nicht angeschlossen werden.
- {4.1.1, 4.1.2} Die Sechseckseite nördlich von Pisa ist nicht passierbar. Der Kartenausschnitt
auf Seite 11 der Originalregeln (d.h. Federicos Version) ist ungenau. Chris Lawsons
Regelversion und alle Spielpläne selbst sind korrekt.
- {4.4} Gesellschaften dürfen durch den Kauf von Plätzen in Bahnhöfen nicht mehr als einen
Bahnhofsmarker (Pöppel) auf einem Feld des Spielplans haben.
- {4.4, 4.7.4} Es ist nicht zulässig, eine Gesellschaft so zu verkleinern, daß sie nur noch
Bahnhofsmarker (Pöppel) auf Paßfeldern hat.
- {4.5} Es gibt insgesamt sieben Achterloks. Diese Anzahl ist fest. Wenn alle verkauft sind,
werden die Gesellschaften von ihrer Verpflichtung befreit, eine Lok zu kaufen.
- {4.5.1.1} Beim Verkauf von Aktien zum halben Preis wird der gesamte erzielte Betrag
abgerundet, wenn er nicht glatt ist. Es wird nicht der Preis jeder einzelnen verkauften Aktie
gerundet.
- {4.5.1.1} Wenn eine Gesellschaft nach der Geldbeschaffung im Notfall noch Betriebskapital zur
Verfügung hat, darf sie weitere Loks kaufen (normalerweise von anderen Gesellschaften, aber
möglicherweise auch von Bank oder Bankpool), wenn der Direktor es wünscht.
- {4.5.1.1, 4.6.8, 4.6.9} Wenn es dazu kommt, daß sich Gesellschaften direkt oder indirekt
gegenseitig führen, so werden die betreffenden Gesellschaften als „eingefroren“ betrachtet, sie
müssen lediglich bei ihrem Verkaufsschritt alle Aktien der sie kontrollierenden Gesellschaft(en)
verkaufen. Dieser Aktienverkauf folgt den Regeln zur Geldbeschaffung im Notfall {4.5.1},
allerdings erhält die verkaufende Gesellschaft den vollen Kurswert der verkauften Aktien.
- {4.6.8} Wenn es zur Teilung der Ferdinandea kommt, so dürfen die neuen Teilgesellschaften
(SFV und SFL) in derselben Operationsrunde noch agieren, wenn nicht die IRSFF schon
gehandelt hat. Wenn die IRSFF die erste Viererlok kauft, dürfen die Teilgesellschaften in dieser
Operationsrunde nicht mehr handeln und der Rest des Lokkaufs und der Börsenschritt entfällt für
die IRSFF.
- {4.6.8, 4.7.4, 4.7.6} Eine eingefrorene Gesellschaft gibt bei einem Zusammenschluß zweier
Gesellschaften übriggebliebene einzelne Aktien gegen die übliche Entschädigung ab. Wenn sie
ein Paar Aktien der IRSFF hat, verhält sie sich wie der Bankpool (d.h. sie tauscht sie in eine
Aktie der SFV und eine der SFL, wenn nicht noch einer der Direktorenposten zu vergeben ist).
Wenn sie eine einzelne Aktie der IRSFF hat, tauscht sie sie wenn möglich gegen eine Aktie der
SFV ein. Diese Aktientausche finden nach denen des Bankpools statt, im Falle von mehreren
eingefrorenen Gesellschaften in Reihenfolge ihres Kurswertes.
- {4.7.4, 4.7.5} Eine „beliebig starke Lok“ kann auch zwischen zwei Bahnhofsmarkern
(Pöppeln) in derselben Stadt fahren. Das bedeutet, daß zwei Gesellschaften, deren einzige
verbundene Bahnhofsmarker (Pöppel) in der gleichen Stadt liegen, sich zusammenschließen
dürfen, wenn sie die übrigen Bedingungen erfüllen.
- {5} Auch wenn die Bank bereits kein Geld mehr hat, endet das Spiel sofort, wenn ein
Aktienkursmarker L. 516 erreicht oder alle Fernverbindungen angeschlossen sind.
3. Änderungen
- {3.1, 3.2, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.4, 4.7.5} Spieler und Gesellschaften dürfen Aktien nicht verkaufen
oder kaufen oder einen Gesellschaftszusammenschluß durchführen, wenn es dadurch dazu
kommt, daß sich Gesellschaften direkt oder indirekt gegenseitig kontrollieren. Sie dürfen
allerdings die erste Viererlok kaufen, auch wenn dies zu einer solchen Verkettung führt.
- {4.1.1, 4.1.2} Es ist erlaubt, eine erreichbare Stadt auszubauen (vorausgesetzt, daß neue
Gleisstücke nicht vom Spielplan oder zu einer Grenze weisen), auch wenn dadurch keine neue
Strecke entsteht oder die neue Strecke nicht erreichbar ist.
- {4.6.8} Wenn Paare von Aktien der IRSFF eingetauscht werden, so muß das erste entweder
gegen die Direktoraktie der SFV oder der SFL und das zweite gegen die verbleibende
Direktorenaktie getauscht werden. Gibt es kein zweites Paar, so kommt die zweite
Direktorenaktie in den Bankpool. In diesem Fall kann es dazu kommen, daß einige Spieler oder
Gesellschaften ihre IRSFF-Aktien nicht gegen solche der neuen Gesellschaften tauschen können.
Diese Aktionäre erhalten den aktuellen Kurswert der Aktien ausgezahlt, ohne daß sich deren
Kurs ändert. Die nicht in Betrieb genommene Gesellschaft wird eingefroren.
- {4.6.9} Wenn bei ihrer Gründung keiner der Spieler oder Gesellschaften 20% oder mehr der
SFLi hat (weil sie alle 30% oder weniger von den Vorgängergesellschaften hatten und den
Direktorenposten abgelehnt haben) so kommt ihre Direktorenaktie in den Bankpool und die
Gesellschaft wird eingefroren. In diesem Fall setzt die Gesellschaft ihre Bahnhofsmarker
(Pöppel) lediglich in Pisa und Firenze.
- {4.7.2} Eine Gesellschaft darf keine Aktien einer Gesellschaft kaufen, deren Aktien sie in der
laufenden Operationsrunde bereits einmal verkauft hat. Das schließt auch einen Aktienverkauf
im Rahmen der Geldbeschaffung im Notfall ein.
- {4.7.4} Beim Eintausch der Aktien nach einem Gesellschaftszusammenschluß agieren Aktionäre
mit Aktienpaaren wie bei der Teilung der Ferdinandea vor Aktionären mit Einzelaktien. Wenn
die Direktorenaktie der neuen Gesellschaft noch nicht vergeben ist, so kann ein Aktionär, der an
der Reihe ist und weniger als 40% der alten Gesellschaften hält, seine Aktien bei Zahlung der
abgerundeten Differenz gegen die Direktorenaktie tauschen, während ein Spieler mit 20% oder
30% eine einzelne Aktie nehmen muß, wenn er die Direktorenaktie ablehnt. (Ein Spieler mit
40% oder mehr muß natürlich die Direktoraktie nehmen.) Wenn es keine Aktien der neuen
Gesellschaft mehr gibt, so erhalten Spieler mit Aktienpaaren den vollen Kurswert aus der Bank.
Eine freiwilliger Zusammenschluß (d.h. wenn es nicht der Toskana-Zusammenschluß ist) darf
nicht stattfinden, wenn keiner der Aktionäre den Direktorenposten übernimmt.
- {4.7.4, 4.7.5} Ein Zusammenschluß ist nicht erlaubt, wenn alle Verbindungen von einem
Bahnhof der agierenden Gesellschaft zu einem der anderen eine bestehende Grenze überqueren.
Das bedeutet, daß zwei Gesellschaften aus verschiedenen Ländern sich nicht
zusammenschließen dürfen. Zwei Gesellschaften aus demselben Land dürfen nicht fusionieren,
wenn alle sie verbindenden Strecken durch andere Länder gehen.
4. Varianten
- {2} Die Konzessionsrunde wird durch eine offene Versteigerung ersetzt. Zuerst wird die
Sitzordnung ausgelost. Der erste Spieler macht ein Gebot für eine beliebige Konzession. In ihrer
Sitzreihenfolge können die Spieler jetzt entweder das Gebot um mindestens L. 5 erhöhen oder
passen. Wenn alle gepaßt haben erhält der letzte Bieter die Konzession zum gebotenen Preis.
Die nächste Konzession wird von dem Spieler an zweiter Position versteigert und so weiter.
Ein Spieler, der an der Reihe ist, kann darauf verzichten, eine Konzession zu versteigern,
verzichten alle Spieler in Folge, so endet die Konzessionsrunde. [Dieses Vorgehen verhindert
das Auftreten des Problems, daß unerfahrene oder unvorsichtige Spieler zuviel für die meisten
oder alle Konzessionen bieten, was zu einem unausgewogenen Spiel führt.]
- {4.6.9} Die SFLi agiert schon in der Runde ihrer Gründung, wenn noch keine ihrer
Vorgängergesellschaften gehandelt hat. [Diese Änderung bezieht sich auf eine gewisse
Schwäche der Regeln und verringert den Einfluß des Zeitpunkts des Kaufs der ersten Viererlok
auf das Wohlergehen der SFLi.]
- {4.7.2} Eine Gesellschaft darf keine Aktien einer Gesellschaft kaufen, die Bahnhofsmarker
(Pöppel) auf der anderen Seite einer bestehenden Grenze hat. Das heißt zum Beispiel, daß die
IRSFF nie Aktien anderer Gesellschaften kaufen darf und daß andere Gesellschaften nie Aktien
der IRSFF kaufen dürfen. [Diese Regel verhindert gewisse Probleme mit gegenseitigem
Aktienbesitz unter Gesellschaften bei der Teilung der Ferdinandea und dem
Toskana-Zusammenschluß und hat eine gewisse historische Basis. Hierdurch wird jedoch der
Aktienbesitz von Gesellschaften größtenteils ausgeschlossen, bis die Konzessionen aus dem
Spiel genommen werden, und gerade das ist es, was 1841 meiner Meinung nach zum besten der
18xx-Spiele macht. Andere denken da vielleicht anders.]
5. Häufig gemachte Fehler
Diese Punkte werden häufig übersehen, besonders von Spielern, die in anderen 18xx-Spielen
erfahren sind, für die 1841 aber neu ist. Nicht alle Spieler machen alle diese Fehler, aber in einigen
Gruppen sind sie alle gemacht worden, und sie tauchen immer wieder mal auf.
- Die Aktien der Kleingesellschaften kosten den normalen, abgedruckten Kurswert (wobei die
Direktorenaktie wie gewöhnlich doppelt soviel kostet), aber die Dividende pro normaler Aktie
beträgt 20% des erzielten Einfahrergebnisses der Gesellschaft.
- Eine fahrbare Strecke muß mindestens zwei Städte umfassen, hierbei zählen Pässe und Häfen
nicht als Städte, während die Fernverbindungen zählen. Kleinstädte und Häfen sind „frei“ für
alle Loks, so daß eine Lok so viele anfahren und zählen kann, wie sie erreichen kann. Pässe sind
nur für Achterloks „frei“.
- Bevor eine Gesellschaft nicht mindestens einmal operiert hat, dürfen keine ihrer Aktien verkauft
werden außer im Notfall, und die Gesellschaft darf sich nicht mit einer anderen
zusammenschließen. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die aus einem Zusammenschluß
entstanden sind (auch aus dem Toskana-Zusammenschluß), wie auch für normal gegründete
Gesellschaften. Auch wenn oft angenommen wird, daß der Zug einer Gesellschaft beendet ist,
wenn sie Lokbetrieb und -kauf abgewickelt hat, hat sie nicht operiert, bevor sie ihren kompletten
ersten Zug beendet hat.
- Bahnhofsmarker (Pöppel) dürfen nicht jenseits einer bestehenden Grenze gelegt werden, auch
wenn der Zielbahnhof wieder im gleichen Land wie der Ausgangsbahnhof liegt. Folglich darf
vor Phase Vier keine der Turiner Gesellschaften einen Bahnhofsmarker (Pöppel) in oder bei
Milan legen, keine Gesellschaft darf durch das verbleibende Gebiet von Österreich in der Phase
Fünf Strecken bauen, um Bahnhofsmarker (Pöppel) zu legen, und in der Schweiz (Lugano) darf
nie ein Bahnhofsmarker (Pöppel) gelegt werden.
- Die Regel 4.4 „Kauf eines Platzes für einen Bahnhofsmarker“ wird oft komplett übersehen.
- Beim Verkauf von Aktien im Notfall erhält der Verkäufer nur den halben Kurswert, es können
durch einen solchen Verkauf mehr als 50% der Aktien einer Gesellschaft und sogar deren
Direktorenaktie in den Bankpool geraten. Sowohl normale Aktienverkäufe als auch solche im
Notfall können auch Aktien der gerade agierenden Gesellschaft umfassen, obwohl normalerweise
keine Aktien einer Gesellschaft in deren erster Operationsrunde verkauft werden dürfen (weil sie dann
noch keine Operationsrunde beendet hat).
- Die Bedingung, daß der Kurs einer Gesellschaft nur steigt, wenn das ausgeschüttete
Einfahrergebnis den Aktienkurs übersteigt, wird oft übersehen.
- Gesellschaften müssen in Städten starten, Pässe sind nicht erlaubt.
von
Chris Lawson
Version 1.0
Neuer Aktienkurswert bei Zusammenschlüssen von Gesellschaften
{4.7.3, 4.7.4} Da es anscheinend einige Unklarheiten darüber gibt, wie der neue Aktienkurs ermittelt
wird, folgt hier eine Tabelle die die Möglichkeiten bei Klein und Großgesellschaften zeigt.
Anmerkungen: Wenn eine Großgesellschaft einen höheren Kurs als L. 250 hat, so behält die neue
Gesellschaft diesen Kurs (praktisch heißt das, daß bei Kurswerten von L. 256 und mehr diese
Tabelle nicht mehr benötigt wird). Kleingesellschaften dürfen sich nicht jenseits der Spalte K auf der
Kurstabelle bewegen, nach einem Zusammenschluß gilt diese Beschränkung nicht mehr, da sie dann
keine Kleingesellschaften mehr sind.
Kurswert Kurswert Neuer
der alten der alten Kurswert
Kleinges. Großges.
- 243 und + auf 242 (Feld N3)
- 231 bis 242 auf 230 (Feld N4)
448 (max) 220 bis 230 auf 219 (Feld N5)
- 219 auf 218 (Feld M3)
419 od. 426 209 bis 218 auf 208 (Feld M4)
397 bis 406 199 bis 208 auf 198 (Feld M5)
361 bis 396 181 bis 198 auf 180 (Feld M6)
357 bis 360 179 bis 180 auf 178 (Feld L5)
325 bis 356 163 bis 178 auf 162 (Feld L6)
283 bis 324 142 bis 162 auf 141 (Feld L7)
255 bis 282 128 bis 141 auf 127 (Feld K7)
213 bis 254 107 bis 127 auf 106 (Feld K8)
191 bis 212 96 bis 106 auf 95 (Feld J8)
153 bis 190 77 bis 95 auf 76 (Feld J9)
139 bis 152 70 bis 76 auf 69 (Feld I9)
107 bis 138 54 bis 69 auf 53 (Feld I10)
97 bis 106 49 bis 53 auf 48 (Feld H10)
71 bis 96 36 bis 48 auf 35 (Feld H11)
65 bis 70 33 bis 35 etc, etc.
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29.10.1997, Stefan Meinhold